Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 18 Belehrung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/18#abs-1 (1) Zeugen und Sachverständige sind über ihre Rechte nach § 17 zu belehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/18#abs-2 (2) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen uneidlichen Aussage zu belehren.