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Allgemeines Berggesetz

§ 47

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/47#abs-1 (1) Statt diese Klage zu erheben, können die vorbezeichneten Gläubiger und anderen Realberechtigten ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des gesicherten Anspruchs gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/47#abs-2 (2) Dieses Recht muß jedoch ebenfalls zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden.

§ 46 § 48