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§ 47 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Statt diese Klage zu erheben, können die vorbezeichneten Gläubiger und anderen Realberechtigten ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des gesicherten Anspruchs gestattet.

(2) Dieses Recht muß jedoch ebenfalls zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden.