Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 38b
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38b#abs-1 (1) Das Bergwerkseigentum an den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verliehen; die §§ 12 bis 38 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38b#abs-2 (2) Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38b#abs-3 (3) Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziff. 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten, der Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden werden muß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38b#abs-4 (4) Die Verleihungsurkunde ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.