Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 12
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/12#abs-1 (1) Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/12#abs-2 (2) Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere die Annahme der Mutungen den Bergämtern zu überweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/12#abs-3 (3) Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und das Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht werden.