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Allgemeines Berggesetz

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/12#abs-1 (1) Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/12#abs-2 (2) Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere die Annahme der Mutungen den Bergämtern zu überweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/12#abs-3 (3) Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und das Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht werden.

§ 11 § 13