Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 34
Stand: 26.08.2026
Die Verleihungsurkunde muß enthalten:
1. Den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
2. den Namen des Bergwerks,
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33),
4. den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs- und Oberbergamtsbezirks, in welchen das Feld liegt,
5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen wird,
6. Datum der Urkunde,
7. Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts.