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Allgemeines Berggesetz

§ 38a

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38a#abs-1 (1) Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch Beschluß feststellt, daß das Bergwerkseigentum zu Unrecht auf ein dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegendes Mineral verliehen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38a#abs-2 (2) Wird das Mineral durch die Entscheidung des Oberbergamts oder durch verwaltungsgerichtliches Urteil für nicht verleihbar erklärt, so gilt von der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils ab das Bergwerkseigentum als aufgehoben; der Bergwerkseigentümer kann sich jedoch auf sein Recht solchen Rechtshandlungen gegenüber nicht berufen, die der Grundeigentümer vor der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils über das zu Unrecht verliehene, vom Bergwerkseigentümer aber nicht gewonnene Mineral vorgenommen hat. § 160 Abs. 2 und § 163 finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/38a#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Berechtigung als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen ist, die sich auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Rechtsvorgang gründet, auf den jedoch die gesetzlichen Vorschriften über das Bergwerkseigentum nach Feststellung des Oberbergamts nicht anwendbar sind.

§ 38 § 38b