Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz

Allgemeines Berggesetz

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/2#abs-1 (1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu:

a) der Steinkohle;

b) des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen;

c)

d)

e) der Uran- und Thoriumerze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/2#abs-2 (2) Der Staat kann die Ausbeutung eines Bergwerkes, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts verliehen ist, anderen Personen übertragen.

Zweiter Titel

Von dem Erwerb des Bergwerkseigentums

Erster Abschnitt

Vom Schürfen

§ 1a § 3