(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen - das Schürfen - bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigten Personen und ihren Beauftragten, sonst dagegen jedermann gestattet.
(2) Für Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes gelten die §§ 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend.