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Allgemeines Berggesetz

§ 215

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/215#abs-1 (1) Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind, in Geviertfelder umzuwandeln ...

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/215#abs-2 (2) Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/215#abs-3 (3) Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/215#abs-4 (4) ...

§ 214d § 216