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Allgemeines Berggesetz

§ 216

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/216#abs-1 (1) Von dem durch einen Umwandlungs- ... antrag (§ 215) begehrten Felde dürfen die gestreckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder teilweise umschlossen werden, wenn die Eigentümer dieser Bergwerke auf eine entsprechende Aufforderung der Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/216#abs-2 (2) Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende, nötigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamts festzustellende Beschränkung des begehrten Geviertfeldes gefallen lassen.

§ 215 § 217