(1) Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind, in Geviertfelder umzuwandeln ...
(2) Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.
(3) Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
(4) ...