Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 26
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/26#abs-1 (1) Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, die, soweit die Örtlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/26#abs-2 (2) Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen.