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Allgemeines Berggesetz

§ 26

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/26#abs-1 (1) Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, die, soweit die Örtlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/26#abs-2 (2) Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen.

§ 25 § 27