Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 21
Stand: 26.08.2026
Versuchsarbeiten, welche der Muter etwa noch vor der Verleihung ausführt, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 bis 11.
Dritter Abschnitt
Vom Verleihen