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Allgemeines Berggesetz§ 20
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/20#abs-1 (1) Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/20#abs-2 (2) Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet.