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Allgemeines Berggesetz

§ 190

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/190#abs-1 (1) Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/190#abs-2 (2) Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) bezeichneten Arbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/190#abs-3 (3) .

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/190#abs-4 (4) Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/190#abs-5 (5) Außerdem liegen den Oberbergämtern die ihnen in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/190#abs-6 (6) Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungspräsidenten.

§ 189 § 191