(1) Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter.
(2) Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) bezeichneten Arbeiten.
(3) .
(4) Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten.
(5) Außerdem liegen den Oberbergämtern die ihnen in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.
(6) Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungspräsidenten.