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Allgemeines Berggesetz

§ 189

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/189#abs-1 (1) Die Bergämter bilden innerhalb ihrer Bezirke die erste Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/189#abs-2 (2) Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht ... Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen... die Befugnisse und Obliegenheiten der im § 139 b der Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/189#abs-3 (3)

§ 188 § 190