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Allgemeines Berggesetz

§ 191

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/191#abs-1 (1) Soweit es zur Aufsicht der Oberbergämter über die Markscheider nach § 190 Abs. 2 und zum Schutz der in § 196 genannten Gegenstände erforderlich ist, kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen,

a) welchen Anforderungen markscheiderische Arbeiten nach Form und Inhalt genügen müssen,

b) welche Aufzeichnungen über markscheiderische Arbeiten anzufertigen sind,

c) wie markscheiderische Unterlagen zu behandeln, insbesondere aufzubewahren sind,

d) welche Anzeigen zu erstatten und welche Auskünfte dem Oberbergamt zu erteilen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/191#abs-2 (2) Zur Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus den gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können vom Oberbergamt bevollmächtigte Personen die Geschäftsräume des Markscheiders während der Geschäftsstunden betreten, dort Besichtigungen vornehmen und in die markscheiderischen Unterlagen Einsicht nehmen. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 190 § 192