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Allgemeines Berggesetz

§ 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/13#abs-1 (1) Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/13#abs-2 (2) Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde des Eingangs versehen und sodann ein Exemplar dem Muter zurückgegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/13#abs-3 (3) Die Mutung kann bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zur Niederschrift erklärt werden.

§ 12 § 14