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§ 13 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen.

(2) Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde des Eingangs versehen und sodann ein Exemplar dem Muter zurückgegeben.

(3) Die Mutung kann bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zur Niederschrift erklärt werden.