Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 14
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/14#abs-1 (1) Jede Mutung muß enthalten:
1. den Namen und Wohnort des Muters,
2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerkseigentums verlangt wird,
3. die Bezeichnung des Fundpunktes,
4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/14#abs-2 (2) Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so hat der Muter dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/14#abs-3 (3) Eine Mutung ist auch dann von Anfang an ungültig, wenn die für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde zu erhebende Verwaltungsgebühr nicht binnen der vom Oberbergamt bestimmten Frist gezahlt wird.