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§ 12 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.

(2) Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere die Annahme der Mutungen den Bergämtern zu überweisen.

(3) Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und das Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht werden.