Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 11
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/11#abs-1 (1) Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/11#abs-2 (2) .
Zweiter Abschnitt
Vom Muten