Gesetze / Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
NSGBefV§ 1
Stand: 10.06.2019
Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.
Änderungsverlauf
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 886)
BGBl. 2018 I S. 886
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