Gesetze / Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
NS-AufhG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 08.03.2006 – 2 BvR 486/05Zitiert von 9
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 282/03Zitiert von 1
- BGH, 26.03.2003 – 2 ARs 35/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/4#abs-1 (1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/4#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.