Gesetze / Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

NS-AufhG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/4#abs-1 (1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/4#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.

§ 3 § 5