Gesetze / Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
NS-AufhG§ 1
Stand: 10.06.2019
Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 NS-AufhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 08.03.2006 – 2 BvR 486/05Zitiert von 9
- OLG Köln, 18.02.2005 – 2 Ws 540/04Zitiert von 1
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 282/03Zitiert von 1
- BGH, 19.06.2002 – 2 ARs 47/02
- VG Berlin, 08.10.2010 – 4 K 5.10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.