Gesetze / Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
NS-AufhG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 282/03Zitiert von 1
- BVerfG, 08.03.2006 – 2 BvR 486/05Zitiert von 9
- BGH, 03.03.2004 – 2 ARs 48/04
- OLG Köln, 18.02.2005 – 2 Ws 540/04Zitiert von 1
- BGH, 19.06.2002 – 2 ARs 47/02
- BGH, 26.11.2003 – 2 ARs 373/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/6#abs-1 (1) Auf Antrag stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob ein Urteil aufgehoben ist; hierüber erteilt sie eine Bescheinigung. Antragsberechtigt sind der Verurteilte, nach seinem Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte. Sind alle Antragsberechtigten verstorben oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so hat die Staatsanwaltschaft die Feststellung von Amts wegen zu treffen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargetan wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/6#abs-2 (2) Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hat, das der in § 1 genannten Entscheidung vorausgegangen ist. Wird am Sitz dieser Staatsanwaltschaft keine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder läßt sich die Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz hatte. Wird auch am Sitz der Staatsanwaltschaft keine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder läßt sich diese Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen nicht bestimmen, so wird die zuständige Staatsanwaltschaft durch den Bundesgerichtshof bestimmt. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundeszentralregister die Feststellung der Urteilsaufhebung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NS-AufhG/6#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gelten für Entscheidungen nach § 4 sinngemäß.