Gesetze / Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
NOOTSStVtr§ 5 Anschluss und Nutzung des NOOTS
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/5#abs-1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/5#abs-2 (2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/5#abs-3 (3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.