Gesetze / Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

NOOTSStVtr

§ 9 Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht

Stand: 14.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/9#abs-1 (1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/9#abs-2 (2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/9#abs-3 (3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/9#abs-4 (4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen Stelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/9#abs-5 (5) Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 8 § 10