Gesetze / Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

NOOTSStVtr

§ 4 Betriebsverantwortliche Stelle

Stand: 14.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/4#abs-1 (1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/4#abs-2 (2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/4#abs-3 (3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS.

§ 3 § 5