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# § 5 NOOTSStVtr — Anschluss und Nutzung des NOOTS

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz

- a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,

- b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und

- c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.

(2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.

(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.

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Zitiervorschlag: § 5 NOOTSStVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/5

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