Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normenkontrollrates unterliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte erstrecken:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.
Änderungsverlauf
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16.03.2011 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (BGBl. I 420)
BGBl. 2011 I S. 420
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.