Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NKF Einführungsgesetz NRW
NKFEG NRW§ 9 Weitergeltung von Vorschriften
Stand: 17.10.2007
Für Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Beginn des Haushaltsjahres nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs. 3 in Teilschritten erfassen, finden für die nicht umgestellten Aufgabenbereiche die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 NKFEG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 18.02.2011 – 1 K 5315/08
- VG Düsseldorf, 17.08.2007 – 1 L 1316/07Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 30.10.2009 – 1 K 3437/07Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.11.2005 – 1 L 2045/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.