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NKFEG NRW

§ 10 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKFEG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKFEG%20NRW/10#abs-2 (2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.

In-Kraft-Treten

(Artikel 24 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen

(Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

§ 9