Gesetze / Notfall-Dosiswerte-Verordnung

NDWV

§ 4 Evakuierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDWV/4#abs-1 (1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDWV/4#abs-2 (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe

1.
der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und
2.
der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NDWV/4#abs-3 (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

§ 3 § 5