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# § 4 NDWV — Evakuierung

Notfall-Dosiswerte-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe

- 1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und

- 2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.

(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

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Zitiervorschlag: § 4 NDWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NDWV/4

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