Gesetze / Notfall-Dosiswerte-Verordnung
NDWV§ 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung
Stand: 10.06.2019
Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.