Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung

NDAV

§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/25#abs-1 (1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/25#abs-2 (2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/25#abs-3 (3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 24 § 26