Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 19/5523 · S. 121

Zu Artikel 7 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit der der neue § 11a in der Inhaltsübersicht ergänzt wird.

Zu Nummer 2
Der neue § 11a StromNZV regelt die Umsetzung des energetischen und bilanziellen Ausgleichs für Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EnWG. Absatz 1 verpflichtet die verantwortlichen Netzbetreiber, die Maßnahmen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2 (i. V. m. § 14 Absatz 1 oder 1c) EnWG durchführen oder nachgelagerte Netzbetreiber zu
solchen Maßnahmen nach § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes auffordern, einen gesonderten Bilanz-
kreis nur für diesen Zweck zu führen. Es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht. Der Netzbetreiber
kann also einen Dienstleister – der auch ein anderer Netzbetreiber sein kann – mit der Führung des Bilanzkreises
vertraglich beauftragen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Bilanzkreis als Unterbilanzkreis einem ande-
ren Bilanzkreis zuzuordnen. Absatz 2 stellt sicher, dass der verantwortliche Netzbetreiber den energetischen und
bilanziellen Ausgleich für Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 (i.V.m. § 14 Absatz 1 oder 1c) des Energiewirt-
schaftsgesetzes ausschließlich über diesen speziellen Bilanzkreis vornimmt und den Bilanzkreis nicht zu anderen
Zwecken nutzt. Sowohl der bilanzielle Ausgleich gegenüber einem Bilanzkreisverantwortlichen nach § 13a Ab-
satz 1a als auch bilanzielle Ersatzleistungen gegenüber einem nachgelagerten Netzbetreiber nach § 14 Absatz 1c
des Energiewirtschaftsgesetzes müssen über diesen Bilanzkreis erfolgen. In der Regel erfolgt der energetische
Ausgleich dadurch, dass die Maßnahme energetisch neutral durchgeführt wird. Soweit dies nicht sinnvoll ist –
z. B. beim spannungsbedingten Redispatch oder unter Umständen bei d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.085 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/5523 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/5523, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 469.544–471.629 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert e313249921e6bf1d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP