Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/5523 · S. 121
Zu Artikel 7 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Zu Artikel 7 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit der der neue § 11a in der Inhaltsübersicht ergänzt wird. Zu Nummer 2 Der neue § 11a StromNZV regelt die Umsetzung des energetischen und bilanziellen Ausgleichs für Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EnWG. Absatz 1 verpflichtet die verantwortlichen Netzbetreiber, die Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 (i. V. m. § 14 Absatz 1 oder 1c) EnWG durchführen oder nachgelagerte Netzbetreiber zu solchen Maßnahmen nach § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes auffordern, einen gesonderten Bilanz- kreis nur für diesen Zweck zu führen. Es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht. Der Netzbetreiber kann also einen Dienstleister – der auch ein anderer Netzbetreiber sein kann – mit der Führung des Bilanzkreises vertraglich beauftragen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Bilanzkreis als Unterbilanzkreis einem ande- ren Bilanzkreis zuzuordnen. Absatz 2 stellt sicher, dass der verantwortliche Netzbetreiber den energetischen und bilanziellen Ausgleich für Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 (i.V.m. § 14 Absatz 1 oder 1c) des Energiewirt- schaftsgesetzes ausschließlich über diesen speziellen Bilanzkreis vornimmt und den Bilanzkreis nicht zu anderen Zwecken nutzt. Sowohl der bilanzielle Ausgleich gegenüber einem Bilanzkreisverantwortlichen nach § 13a Ab- satz 1a als auch bilanzielle Ersatzleistungen gegenüber einem nachgelagerten Netzbetreiber nach § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes müssen über diesen Bilanzkreis erfolgen. In der Regel erfolgt der energetische Ausgleich dadurch, dass die Maßnahme energetisch neutral durchgeführt wird. Soweit dies nicht sinnvoll ist – z. B. beim spannungsbedingten Redispatch oder unter Umständen bei d
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.085 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/5523 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/5523, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 469.544–471.629 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert e313249921e6bf1d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP