Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung
NDAV§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/26#abs-1 (1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/26#abs-2 (2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.