Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 2 Netzanschlussverhältnis
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/2#abs-1 (1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/2#abs-2 (2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/2#abs-3 (3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/2#abs-4 (4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/2#abs-5 (5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2017 – EnVR 35/16Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung individueller Netzentgelte - Individuelles Netzentgelt III
- BGH, 15.12.2015 – EnZR 70/14Stromnetznutzung: Verpflichtung des Netzbetreibers zur rückwirkenden Anpassung des Netzentgelts - Singulär genutzte Betriebsmittel
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2026 – 29 W 1/26
- LG Offenburg, 19.12.2022 – 2 O 487/20
- OLG Hamm, 28.01.2022 – 7 U 11/21
- OLG Naumburg, 17.06.2021 – 2 U 170/20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 6 U 58/18
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 181/15 (V)
- OLG Naumburg, 19.04.2013 – 10 U 43/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I 2269)
BGBl. 2020 I S. 2269
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.