Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-2 (2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-3 (3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-4 (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 1 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- LG Karlsruhe, 14.06.2013 – 6 O 310/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 13.11.2014 – 10 U 11/14
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 69/24
- LG Essen, 18.01.2018 – 6 O 385/17Zitiert von 1
- LG Essen, 16.10.2017 – 6 O 152/17
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 12.11.2025 – 10 O 19/25 (EnW)
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.