Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- LG Karlsruhe, 14.06.2013 – 6 O 310/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 13.11.2014 – 10 U 11/14
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 69/24
- LG Essen, 18.01.2018 – 6 O 385/17
- LG Essen, 16.10.2017 – 6 O 152/17
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 12.11.2025 – 10 O 19/25 (EnW)
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-2 (2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-3 (3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/1#abs-4 (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.