Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 32 Bundesfachplanungsbeirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/32#abs-1 (1) Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger Bundesfachplanungsbeirat gebildet. Der Beirat besteht aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der Länder und Vertretern der Bundesregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/32#abs-2 (2) Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bundesfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetzplans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden sind insoweit in nicht personenbezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/32#abs-3 (3) Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen. Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/32#abs-4 (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.