# § 9 MusikfachhAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Warenwirtschaft und Rechnungs-wesen	mit 10 Prozent,
```

```
Musikkundlicher Beratungs-hintergrund	mit 30 Prozent,
```

```
Geschäftsprozesse im Musikhandel	mit 20 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent,
```

```
Kundenberatung	mit 30 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

---

Zitiervorschlag: § 9 MusikfachhAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/9
