§ 32 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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01.06.2025 in Kraft
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 59)
BGBl. 2025 I Nr. 59
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.