Gesetze / Mutterschutzgesetz

MuSchG

§ 33 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 32 § 34