Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
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