Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 11 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 198)
BGBl. 2018 I S. 198
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