Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Stand: 10.06.2019
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.